Cookie Consent by Privacy Policies Generator website AGB - PGA Gesellschaft für Prozess- und Gebäudeautomatisierungstechnik

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PGA Gesellschaft für Prozess- und Gebäudeautomatisie-rungstechnik mbH, 74889 Sinsheim-Eschelbach

I.          Allgemeine Bestimmungen

1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk- und sonstigen Verträge, die nicht Bauleistungen i. S. der VOB/B sind, die zwischen der PGA Gesellschaft für Prozess- und Gebäudeautomatisierungstechnik mbH, Am Forst 26, 74889 Sinsheim-Eschelbach - im Nachfolgenden PGA genannt - und dem Vertragspartner - im Nachfolgenden Kunde genannt - abgeschlossen werden. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit PGA in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

2.   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten PGA nicht. Entgegenstehende oder von den Bedingungen von PGA abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PGA nicht an. PGA widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn PGA, in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden, die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt und den Vertrag erfüllt.

3. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von PGA gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

4.   Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes in der jeweils gültigen Fassung.

II.          Angebote

1.   Alle Angebote von PGA sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.   An allen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die die PGA dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergibt bzw. mitteilt, behält sich PGA sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von PGA Dritten zugänglich gemacht werden und sind PGA auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3.   Soweit der Kunde in der Bestellung gegenüber dem Angebot von PGA technische oder sonstige Änderungen vornimmt, hat der Kunde PGA ausdrücklich schriftlich auf diese Änderungen hinzuweisen. Diese schriftliche Hinweispflicht gilt ebenfalls, wenn PGA bereits mit der Inbetriebnahme begonnen hat. Im Falle von solchen Änderungen behält sich PGA vor, den Auftrag gegenüber dem Angebot nachzukalkulieren und die Preise entsprechend dem Mehr- oder Minderaufwand anzupassen. Den Mehr- oder Minderaufwand weist PGA dem Kunden auf Verlangen nach. Entwicklungskosten sowie Fertigungs- und Produktionskosten, die für das veränderte Produkt oder Werk im Rahmen der Entwicklung, Fertigung oder Produktion, nicht mehr verwertbar sind, sind vom Kunden zu erstatten.

III.        Lieferumfang, Lieferzeit, Nutzungsrechte an Software

1.   Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.   Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.  Der Beginn der von PGA angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller mit dem Auftrag im Zusammenhang stehenden Fragen voraus. Weiter setzt die Einhaltung des Liefertermins durch PGA voraus, dass der Kunde seine Vorleistungspflichten und/oder Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Verbindliche Liefertermine sind nur solche Termine, die auch explizit zwischen den Parteien als verbindlicher Liefertermin vereinbart worden sind.

4. Unabwendbare Ereignisse, wie Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, höhere Gewalt oder Betriebsstörung bei PGA oder bei Lieferanten von PGA z. B. durch Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördlicher Maßnahmen oder Materialknappheit, die PGA nicht zu vertreten hat und die auch bei Anwendung äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht vorausgesehen und vermieden werden können, berechtigen PGA, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zu verlängern. PGA wird den Kunden unverzüglich nach Kenntnis über derartige Ereignisse und über die voraussichtliche Dauer des Leistungshindernisses informieren. Führen die vorgenannten Ereignisse, ohne dass PGA hierfür ein Verschulden trifft, nicht nur zu einem vorübergehenden Lei-stungshindernis, sondern zur Unmöglichkeit der Leistung, so ist sowohl PGA als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Haftung von PGA für die Unmöglichkeit der Lieferung oder der Verzögerung der Lieferung besteht in diesen Fällen nicht.

   PGA wird den Kunden über derartige Ereignisse unverzüglich nach Kenntnis unterrichten. Im Falle des Rücktritts wird PGA bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich an den Kunden zurückerstatten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

5.   Wenn eine von PGA angegebene Lieferfrist aus Gründen überschritten wird, die sie zu vertreten hat, tritt der Verzug erst nach Ablauf einer erfolglos durch den Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen in XI. Haftung.

6.  Der Kunde ist verpflichtet, zum vereinbarten Termin die bestellte Kaufsache abzunehmen. Nimmt der Kunde die bestellte Ware entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht zum vereinbarten Termin ab, befindet er sich in Annahmeverzug.

7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PGA berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben vorbehalten.

8.   Sofern PGA zur Vorleistung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn für PGA nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. In diesem Fall kann sie dem Kunden auch eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit in Höhe der Gegenleistung zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist PGA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9.   Mit vollständiger Entrichtung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Standardsoftware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unver­änderter Form auf den vereinbarten Geräten. Soweit PGA Standardsoftware Dritter verwendet, gelten die Lieferungsbedingungen des Dritten und sind vom Kunden einzuhalten und zu befolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Kunden keinerlei Rechte am Quellcode zu.

IV.        Gefahrenübergang

1.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2.   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Sache an den zur Ausführung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers von PGA, auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob PGA oder der Kunde den Transportweg/die Transportmittel bestimmt oder die Frachtkosten trägt.

3.   Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht im Übrigen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser sich gemäß der Bestimmung in III. Lieferumfang, Lieferzeit, Nutzungsrechte an Software Ziffer 6 im Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.

4.   Hat PGA eine Werkleistung für den Kunden erbracht, trägt PGA bis zur Abnahme der Werkleistung die Gefahr.

5.   Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unterbrochen wird und PGA die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Kunden übergeben hat.

V.       Abnahme

Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Installation noch nicht abschließend erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

VI.        Preise

1.   Die Preise gelten ‑ soweit nichts anderes vereinbart ist ‑ in Euro, unverpackt und unverladen ab Werk, ausschließlich Transportgestellen und Verpackung sowie Versicherungen, Zölle, Umsatzsteuer usw.

2.  Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von PGA eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.   Den von PGA angegebenen Preisen liegen die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden gültigen Materialpreise zugrunde. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin (bei Abrufaufträgen ist der vereinbarte Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferungen maßgebend) ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behält sich PGA für den Fall der Erhöhung der vorgenannten Materialkosten eine angemessene Erhöhung des Lieferpreises vor. Eine Preiserhöhung ist jedoch auf maximal 5 % begrenzt. Bei einer Preissteigerung von über 5 % steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

4. Von der werksüblichen Ausführung abweichende Sonderwünsche in technischer oder kaufmännischer Hinsicht und Montage werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

5.   Nachträgliche Änderungen des Kunden können nur gegen Berechnung vorgenommen werden.

VII.       Transport

1.   Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Vertragsware auf den Kunden über.

2.  Der Transport erfolgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Wahl von PGA durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW auf Gefahr des Kunden. Verlangt der Kunde eine beschleunigte Versandart (z. B. Express, Luftfracht), so gehen die hierdurch entstandenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Gleiches gilt für Zustellungsgebühren beim Postversand.

3. Wünscht der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung, so hat er die insoweit anfallenden Kosten selbst zu tragen.

4.  Die Rücknahmen von Verpackungen, insbesondere EU-Paletten, unterliegen einer gesonderten Vereinbarung.

VIII.     Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

1.   Zahlungen sind, unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt, sofort mit Ablieferung der Ware und im Falle von erbrachten Werkleistungen mit Abnahme der Leistung, fällig.

2.   Ohne die Zustimmung von PGA ist der Kunde nicht berechtigt, Forderungen gegen PGA an Dritte abzutreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen von PGA geltend zu machen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt weiterhin voraus, dass es sich nur um solche Forderungen handelt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.

IX.        Eigentumsvorbehalt

1.  PGA behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingabe erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zahlungseingang in diesem Sinne.

2.   Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Waren ist dem Kunden untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde PGA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit PGA Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PGA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

3.   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung der Ware oder der Einbringung der Ware in einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.

4.  Der Kunde tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Ware an PGA ab. PGA nimmt die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf PGA nicht möglich, ist der Kunde vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.

   Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PGA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PGA wird jedoch die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Kunden gem. Ziffer 8 nicht von selbst erloschen ist oder PGA die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft.

   Ist dies aber der Fall, kann PGA verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.

5.  Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Kunden ausreichend gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer aus einem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer) vom Kunden an PGA abgetreten. PGA nimmt die Abtretung an. Der Kunde hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

6.   Wird die Ware vom Kunden allein oder zusammen mit PGA nicht gehörender Waren veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an PGA ab. PGA nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Ware im Miteigentum von PGA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums PGA entspricht. Wert der Ware ist der Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Wird die Ware vom Kunden in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an PGA ab. PGA nimmt die Abtretung an.

7.   Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Ware (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an PGA ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Ware gegen einen Dritten zustehen. PGA nimmt die Abtretung an.

8.   Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Ware von selbst, ohne dass PGA die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Ware ausdrücklich widerrufen muss.

9.   PGA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von PGA die zu sichernden Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PGA.

X.       Mängelhaftung

1.   Die Haftung von PGA für Sach- und Rechtsmängel (im Folgenden Mängel genannt) setzt voraus, dass der Kunde seinen im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Kunden, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Kunden hinsichtlich offener Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Werktagen ab der Ablieferung der Kaufsache beim Kunden schriftlich anzuzeigen sind. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

2.   Bei Vorliegen eines Sachmangels steht dem Kunden nach seiner Wahl im Rahmen der Nacherfüllung das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist PGA zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schadens-ersatz kann der Kunde nur im Rahmen der Bestimmungen in XI. Haftung verlangen.

3.   PGA kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht von PGA, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

4.   Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt PGA ‑ soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wird. Eine Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau noch den Einbau, wenn PGA nicht zum Einbau der Ware ursprünglich vertraglich verpflichtet war und keine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung besteht.

5.  Erhält der Kunde eine mangelhafte Betriebsanleitung, ist PGA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

6.   Eine Haftung für Mängel übernimmt PGA nicht bei Mängeln infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung nach dem Gefahrenübergang und unsachgemäßer oder fehlender Wartung sowie durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel.

7.   Handelsübliche Abweichungen stellen keine Mängel der Kaufsache dar.

8.  Es wird keine Haftung übernommen für die Eignung der Kaufsache von PGA zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die konkrete Verwendungsmöglichkeit sich nicht aus einer der Kaufsache beigefügten schriftlichen Betriebsanleitung ergibt oder die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck nicht ausdrücklich schriftlich von PGA bejaht wurde. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, die Eignung der Kaufsache von PGA für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck vorab im Einzelnen zu prüfen.

9.   Ohne die Zustimmung von PGA darf an der bemängelten Kaufsache nichts geändert und diese auch nicht in Gebrauch genommen werden. Rücksendungen sind abzustimmen.

10.  Weitergehende Ansprüche wegen eines Mangels auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in XI. Haftung.

XI.       Haftung

1.   Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung von PGA für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Kaufsache selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

      Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Kunde, anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kostenersatz für eine Betriebsunterbrechung, Kostenersatz für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn oder sonstigen Kostenersatz verlangt.

2.   Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für:

- Ansprüche des Kunden aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache,

- Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch PGA oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden,

- sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch PGA oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

- die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

- einen Mangel, der arglistig von PGA verschwiegen wurde.

3. Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern PGA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzt. In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

XII.     Verjährung

1.  Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ‑ abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ‑ 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Kaufsache beim Kunden bzw. ab Abnahme der Werkleistung.

   Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch PGA oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PGA oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern PGA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

   Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

3.   Ansprüche des Kunden gem. XI. Haftung Ziffer 2 und Ziffer 3 verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

XIII.     Schlussbestimmungen

1.   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74889 Sinsheim-Eschelbach. PGA ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von PGA.

2.   Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und PGA gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB) und des Kollisionsrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.

3.  Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.